Die marxistische Analyse lehnt aber diese Trennung zwischen Öffentlichem und Privatem ab. Das Staatsrecht ist für sie einheitlich und es gibt keine besondere Regelung für die Verwaltung. Deswegen war der Status des Verwaltungsrechts in der DDR besonders. Die Frage lautet dann: Lag eine zivilrechtliche oder eine staatsrechtliche Angelegenheit vor? Nach welchen Kriterien waren diese beiden Rechtszweige voneinander abzugrenzen? Konnten in dieser Lage die Grundrechte der Einzelnen geschützt werden? Inwiefern wurde dann ein Rechtsstaat mit einem effektiven Grundrechtsschutz geschaffen? Ich möchte zuerst die Entwicklung der Verwaltung und des Verwaltungsrechts in der DDR beschreiben und analysieren. Dann werde ich das Verwaltungsrecht in bezug auf den Begriff des formellen sowie materiellen Rechtsstaats untersuchen, um die DDR in ihrer Rechtsstaatlichkeit bzw. Nichtrechtsstaatlichkeit charakterisieren zu können...
[...] In den 70er und besonders den 80er Jahren wurden einige Rechtswissenschaftler dessen bewusst, dass das Rechtssystem der DDR für den Grundrechtsschutz nicht effektiv war[64]. Es wurde aber erst spät in Betracht genommen. Als 1990 die Wiedervereinigung kam, wurde dann von zahlreichen Verwaltungsrechtswissenschaftlern hervorgehoben, wie schwer es sein würde die Kluft zwischen dem Rechtssystem der DDR und dem der BRD zu überwinden[65]. Heute noch kommen einige Schwierigkeiten hervor, aber die meisten sind jetzt beseitigt. Der Einfluss des europäischen Rechts auf das nationale deutsche Recht hat auch dazu beigetragen, die Unterschiede zu beheben. [...]
[...] So werden auch die Rechte und Pflichten der Bürger der Politik unterworfen. Deswegen entspricht die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten der Wahrung der Staatsdisziplin. Für die Verwaltungsmitarbeiter ist die Bindung noch stärker: sie gilt während und außer der Arbeitszeit und soll der sozialistischen Moral sowie der Verfassung der DDR entsprechen. Im Fall einer „schwerwiegenden Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten[47]“ können also die Mitarbeiter aus dem Betrieb ausgeschlossen werden. Die Frage ist hier aber, was unter einer „schwerwiegenden Verletzung“ verstanden wird. Festzustellen ist, dass sie den Verstoß eines Mitarbeiters gegen die Grundlagen der Gesellschaftsordnung durch eine moralisch verwerfliche oder gesellschaftsschädigende Handlung beschreibt. [...]
[...] Dem Schutz der Bürger gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung dienen die Kontrolle durch die Volksvertretungen und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aufbau und Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte werden durch Gesetz geregelt.“ Artikel 138 der Verfassung der DDR ( Fassung: 07.10 .1974), in: documentArchiv.de [Hrsg.], Stand: a.a.O., Vgl., Hauschild, Christoph S.68 a.a.O., Vgl., Amos, Heike S.190 a.a.O., Vgl., Brunner, Georg, Dr., in: Lange, Richard/ Mesner, Boris (Hrsg.) S.103f. a.a.O., Vgl., König, Klaus S.55 a.a.O., Vgl., Schneider, Otmar, Dr S.130 Vgl., Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Die Rechtsauffassung im kommunistischen Staat, München S.68ff. [...]
[...] Der Rechtsstaat, Informationen zur politischen Bildung Nr BpB, 3.Aufl. Bonn 2000, S.6 a.a.O., Vgl., Schneider, Otmar, Dr S Vgl., ebd., S. 132f. Vgl., ebd., S Vgl., ebd., S a.a.O., vgl., Böckenförde, Ernst-Wolfgang S.89f. Hermann Klenner, Der Marxismus-Leninismus über das Wesen des Rechts, Berlin-Ost S.19 zitiert nach: ebd., vgl., Böckenförde, Ernst- Wolfgang S.37 Zu den Schwächen der Eingabebechwerde, die wir im Text erläutern, a.a.O., Vgl., Brunner, Georg, Dr., in: Lange, Richard/ Mesner, Boris (Hrsg.) S.84ff. Es sind nur grundsätzliche Entscheidungen, also zum Beispiel keine Urteile oder Rechtsmittelentscheidungen. [...]
[...] Dies führt nicht nur zu einer Beschränkung des Rechtsschutzes, sondern hat in der DDR auch eine beträchtliche Unübersichtlichkeit und Uneinheitlichkeit bewirkt. Die einzelnen Gesetzte, welche die Beschwerden erlaubten, enthielten nämlich sehr unterschiedliche Regelungen. Es war also nicht einfach, die Grundrechte in diesen Bedingungen zu gewährleisten. Außerdem wurde über Staatshaftungsansprüche auch von der Verwaltungsbehörde entschieden. Hier entscheidet also der Schädiger über die Berechtigung eines Entschädigungsbegehrens, dessen Bejahung seine eigenen Haushaltsmittel mindert. Mit diesem Prinzip der Selbstentscheidung ist es also kaum vorstellbar, dass es mit Objektivität entschieden wird. [...]
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