Die polizeiliche Kooperation in der EU, die die Einführung des 1995 geschafften Europols enthält, und das Schengeners Übereinkommen hatten namentlich, durch die Notwendigkeit, eine Legitimationsquelle und eine Kontrolle von der polizeilichen Aktivitäten auf EU-Ebene zu finden, ein Spill-over Effekt auf die justizielle Zusammenarbeit zur Folge.
Der 1996 Appell von Genf ist als ein Auslöser einer effizienten justiziellen Zusammenarbeit im Bereich der organisierten Kriminalität angesehen, weil die nationalen Richter einiger EU-Mitgliedstaaten Druck für die Abschaffung der gerichtlichen Grenzen ausübt und ein paneuropäisches und justizielles Netz aktiviert haben. Dieser Appell hat dazu beigetragen, dass der Begriff eines europäischen Rechtsraums in den UE-Mitgliedstaaten ein Erfolg wird.
[...] Wir haben schon bemerkt, dass die Europäisierung der Innenpolitik in Deutschland vor allem ein „Accommodation“ ist. Tatsächlich hat sich das deutsche Recht mit dieser Umsetzung des EuHBs gering verändert, weil die deutsche Gesetzgebung im Bereich des Auslieferungssystems den Verpflichtungen des Rahmenbeschlusses durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) schon entsprach. Nur einige Ausdehnungen werden in das IRG hinzugefügt, um dieses anzupassen (z.B. das Prinzip bis in wird an die europäischen Urteile ausgedehnt). In der Praxis ist es aber ganz unterschiedlich. [...]
[...] Die Europäisierung des Strafrechts in Deutschland: die Rückwirkung der Einführung vom europäischen Haftbefehl auf das deutsche Recht. Einleitung: der europäische Rechtsraum Die polizeiliche Kooperation in der EU, die die Einführung des 1995 geschafften Europols enthält, und das Schengeners Übereinkommen hatten namentlich, durch die Notwendigkeit, eine Legitimationsquelle und eine Kontrolle von der polizeilichen Aktivitäten auf EU-Ebene zu finden, ein Spill-over Effekt auf die justizielle Zusammenarbeit zur Folge. Der 1996 Appell von Genf ist als ein Auslöser einer effizienten justiziellen Zusammenarbeit im Bereich der organisierten Kriminalität angesehen, weil die nationalen Richter einiger EU-Mitgliedstaaten Druck für die Abschaffung der gerichtlichen Grenzen ausübt und ein paneuropäisches und justizielles Netz aktiviert haben. [...]
[...] Trotz einer Beschwerde des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2005 ist jetzt in Deutschland der Europäische Haftbefehl richtig appliziert. Der Europäisierung des Rahmenbeschlusses ist zur Renationalisierung bezüglich der nationalen Verfassungsvorschriften bedingt, das heißt, es gibt eine Perspektive und eine „bottom-up“ Perspektive mit und Aspekten. Wir müssen ein bisschen relativieren, weil das Strafrecht nur gering vergemeinschaftet ist. Die Mitgliedstaaten mögen gern, eine zwischenstaatliche Struktur der Kooperation, um bevorzugte Beziehungen zu unterhalten, zu bilden (z.B. Prüm-Vertrag zwischen 7 Mitgliedstaaten im Jahre 2005). Die Freizügigkeit der Gerichtsentscheidung bleibt immer noch ein Begriff, und der Beitritt zu einer gemeinschaftlichen justiziellen Kultur ist nur kompromissbedingt. [...]
[...] Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger wird die Speerspitze der Kritik vom EuHB werden. Die Einführung des Europäischen Haftbefehls in Deutschland, Phase II: die Frage der Auslieferung eigener Staatsangehöriger In den EU-Mitgliedstaaten hat der Europäisierungsprozess des EuHBs zwei Schwierigkeiten aufgeworfen. Die Verfassungmässigkeit war wegen der Gesetzesbestimmungen der nationalen Verfassung die erste rechtliche Schwierigkeit. Die Mitgliedstaaten müssen aber ihre Verpflichtungen einhalten, und z.B. mussten Polen und Frankreich ihre Verfassung revidieren. Die wesentliche Frage bezüglich der Verfassung war die Auslieferung eigener Staatsangehöriger (u.a. in Polen). [...]
[...] lit EU-Vertrag SCHÜNEMANN Bernd (2007), Die Implementation des Europäischen Haftbefehls in Polen und Deutschland im Ver D+abÛÜ01~€?gleich Eine kritische Skizze aus deutscher Sicht, in: Europäisierung des Strafrechts in Polen und Deutschland rechtsstaatliche Grundlagen, Duncker & Humblot, Berlin. Dass heißt, wenn bereits in einem Mitgliedstaat ein rechtskräftiges Urteil für dieselben Person ergangen ist, können wir keinen anderen Urteil geben. Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewährt sind. CARTIER Marie-Elisabeth (2005), le mandat d'arrêt européen, Bruyland, Paris. [...]
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