Europa wächst – wächst es auch weiter zusammen? Nach Abschluss der bevorstehenden Beitrittsrunde werden 25 Staaten mit über 350 Mio. Einwohnern zum Kreis der Europäischen Union zählen und noch immer laufen die Verhandlungen mit weiteren Kandidaten, warten weitere Länder auf ihre Aufnahme.
Dieses Gebilde sui generis, ein Staatenverbund, nicht Bundesstaat, nicht Staatenbund, gelangt damit zu einer Größe und einer Vielfalt an politischen Positionen, die es unbedingt erforderlich machen, die Organisation insgesamt zu überdenken und zu reformieren. Daher wurde ein Konvent einberufen, der nach intensiver Arbeit am 18. Juli 2003 einen Entwurf eines so genannten „Vertrages über eine Verfassung für Europa“ vorlegte. Dieser stellt wiederum ein Gebilde sui generis dar, nicht Vertrag, nicht Verfassung, letzteres jedoch mehr als ersteres.
Die Regionen selbst waren im Konvent formal lediglich durch vom Ausschuss der Regionen entsandte Beobachter vertreten. Dennoch leugnet kaum jemand ihre wachsende Bedeutung. Politisch sind sie längst wichtige Partner bei der Implementierung von Programmen und Maßnahmen für die EU geworden. Sie sind näher an den Bürgern, kennen spezifische Probleme und können im Einzelfall besser und schneller auf Veränderungen reagieren als es die zentrale Verwaltungebene je könnte.
Allerdings ist die normative Grundlage dieser wachsenden Bedeutung in den gegenwärtig gültigen Verträgen eher mäßig ausgeprägt. Schon seit langem drängen daher die Vertreter starker Regionen auf eine Verbesserung ihres Status, insbesondere bei der Ausarbeitung der Vorschläge des Konventsentwurfs. Welche Veränderungen sich für die Regionen in diesem Prozess, verglichen mit ihrer vorherigen Stellung ergeben haben, welche Folgerungen sich daraus ergeben könnten und welche Perspektiven sich nun eröffnen, das ist Gegenstand dieser Arbeit. Dabei liegt der Schwerpunkt eindeutig auf der rechtlichen Betrachtung der Sachverhalte, die ja zweifelsohne die Grundlage aller politischen Realitäten bildet, oder zumindest bilden sollte. Ergänzend werden jedoch auch politikwissenschaftliche Analysen und Bewertungen herangezogen, um das erarbeitete Bild in seinen Kontext zu stellen und abzurunden.
[...] Daneben wurde auch die Rolle der zweiten, also regionalen, Kammern der nationalen Parlamente gestärkt. Sie werden im Protokoll gemäß Nr befugt, zu jedem Gesetz der Gemeinschaft Stellung zu nehmen, falls es ihrer Ansicht nach gegen das Prinzip der Subsidiarität verstößt. Das Europäische Parlament, der Ministerrat und die Kommission sind nach Nr ausdrücklich gehalten, diese Stellungnahmen zu berücksichtigen, vorausgesetzt dass eine ausreichend große Anzahl an Kammern bzw. Parlamenten sich diesbezüglich äußert. Auch wenn diese Hinweise der Kammern und Parlamente keinerlei bindende Wirkung für die europäischen Organe haben, so bewirkt die Regelung doch eine allgemeine Stärkung des Subsidiaritätsgedankens. [...]
[...] Jedoch dürfen sie nach Art. III- 292 Abs des Entwurfs nicht zugleich Mitglieder des EP sein. Damit soll eine übergroße Nähe zu den durch den AdR beratenen Organen sichergestellt werden.[35] Kompetenzen des Ausschusses der Regionen Anhörungsrechte Der AdR wird als beratendes Organ im Wesentlichen über die Abgabe von Stellungnahmen zu bestimmten Themen und Gesetzesentwürfen tätig. Genauer wird er von Ministerrat, Kommission und Parlament nach Art. III-294 Abs des Entwurfs immer dann angehört, wenn diese Organe es für zweckmäßig erachten, zumindest jedoch in den im Vertrag aufgelisteten Fällen. [...]
[...] Die darin enthaltenen Vorschläge werden als verwirklicht betrachtet, wohl wissend, dass der Entwurf bislang noch nicht verabschiedet wurde und Änderungen aller Art daher möglich sind. Siebke, Institutionalisierte Interessenvertretungen in der EU, S Voß, Regionen und Regionalismus im Recht der Mitgliedstaaten, S f. vgl. Teufel, Starke Regionen für ein starkes Europa, S ff. Kommission der EG, Weißbuch Europäisches Regieren, S.16 Morass, Michael S f. vgl. Theissen, Ausschuß der Regionen, S vgl. Theissen, Ausschuß der Regionen, S ff. vgl. Pahl, Rolle der Regionen mit Gesetzgebungskompetenzen, S.470 vgl. [...]
[...] Streinz, Stellung des Ausschusses der Regionen, S vgl. Siebke, Institutionalisierte Interessenvertretungen in der EU, S ff. vgl. Pahl, Rolle der Regionen mit Gesetzgebungskompetenzen, S.465 vgl. Voß, Regionen und Regionalismus im Recht der Mitgliedstaaten, S ff. vgl. Pahl, Rolle der Regionen mit Gesetzgebungskompetenzen, S.463 vgl. analog Deckart, Die deutschen Länder nach Maastricht, S ff. vgl. Deckart, Die deutschen Länder nach Maastricht, S Floimair, Der weite Weg zur neuen EU-Verfassung, S vgl. [...]
[...] Internetquellen Die Rolle der Regionen im Konventsprozess Europa wächst wächst es auch weiter zusammen? Nach Abschluss der bevorstehenden Beitrittsrunde werden 25 Staaten mit über 350 Mio. Einwohnern zum Kreis der Europäischen Union zählen und noch immer laufen die Verhandlungen mit weiteren Kandidaten, warten weitere Länder auf ihre Aufnahme. Dieses Gebilde sui generis, ein Staatenverbund, nicht Bundesstaat, nicht Staatenbund, gelangt damit zu einer Größe und einer Vielfalt an politischen Positionen, die es unbedingt erforderlich machen, die Organisation insgesamt zu überdenken und zu reformieren. [...]
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