Angela Merkel, Bundeskanzlerin Deutschlands hat am 5. Mai 2009 erklärt: „Die DDR war ein Unrechtsstaat, auf Unrecht gegründet, ohne legale Opposition, ohne freie Wahlen, ohne unabhängige Justiz, ohne Meinungsfreiheit“. Diese Aussage war notwendig angesichts der zunehmenden Relativierung der politischen Realität der DDR. Nämlich meinen 41% der befragten Ostdeutschen „Nein“ auf die Frage „War die DDR ein Unrechtsstaat?“.
Und zwar wurde die DDR als ‚Unrechtsstaat‘ schon seit 1990 qualifiziert: Artikel 17, Satz 2, des Einigungsvertrages zwischen der Bundesrepublik und der früheren DDR vom 31. August 1990 lautet: „Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden.“
Um die Debatte über die DDR zu klären und um eine Antwort zu der Frage: Ist die DDR ein Unrechtsstaat?
[...] „Jeder hat das Recht, Eingaben an die Volksvertretung zu richten“ Abs. Freiheit, Frieden Artikel 4 Abs. hat jedermann das Recht und die Pflicht zum Widerstand“ Artikel 9 Abs. „Alle Bürger haben das Recht [ ] ihre Meinung frei und öffentlich zu äußern“ Abs. „Eine Pressezensur findet nicht statt“ Artikel 10 Abs. „Jeder Bürger ist berechtigt, auszuwandern“ Artikel 14 Abs. Streikrecht der Gewerkschaften ist gewährleistet“ Viele dieser Rechte wurden aber schon mit der ersten Verfassungsreform 1964 nicht mehr gewährleistet und zwar das Widerstandsrecht (Art. die Pressefreiheit (Art. das Auswanderungsrecht (Art. [...]
[...] Bereits am 9. April 1968 die neue DDR-Verfassung verkündet. Diese neue Verfassung war deutlich nach dem Vorbild der Volksdemokratie gearbeitet. Die Verfassung enthielt 2 Hauptmodifizierungen: - sie betonte die führende Rolle der SED - und drängte die Idee der deutschen Einheit in den Hintergrund. Die neue Verfassung entspricht den realen Machtverhältnissen in der DDR eher als die alte. Allerdings legt auch sie nicht die wahren Machtverhältnisse offen, sondern suggerierte im Abschnitt über die Staatsorganisation einen Staatsapparat, der auf Gewaltenteilung und Volkssouveränität beruht, was der Realität keineswegs entspricht. [...]
[...] III - Entspricht die DDR dem Standard für einen Rechtsstaat? Um dieser Frage zu Antworten, analysieren wir also die zwei Hauptfaktoren, die den Rechtsstaat qualifizieren: Grundrechte und Gewaltenteilung; auf zwei Ebene: - In Theorie, mit der Analyse der Verfassung - In Praxis, mit der Analyse der alltags und konkrete Wirkung des DDR politischen System. Dabei werden die folgende Frage geantwortet: ⋄Entspricht die Verfassung einem Rechtstaat? ⋄Entspricht das wirkliche politische und gesellschaftliche System der DDR einem Rechtsstaat? Gewaltenteilung Die drei Gewalten: Exekutive, Legislative und Judikative waren formell in der Verfassung geteilt, aber nicht in der wirklichen politischen Wirkung der DDR. [...]
[...] und das Streikrecht(Art. 14). Nur der Freiheit wurde immer gewährleistet nach der Reform der Verfassung; der Begriff ‚Freiheit‘ selbst hat aber keine große Bedeutung, und der Inhalt diese Begriffs keine wirkliche Bedeutung unter der DDR-Regime gegeben wurde. Der Artikel 3 kann als eine Anerkennung des Wahlrechts gelten da es steht, dass „Alle Staatsgewalt geht vom Volke und Abs dass „Jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht zur Mitgestaltung in seiner Gemeinde, seinem Kreise, seinem Lande und in der DDR“. [...]
[...] H die Versicherung von Grundrechte, und die Gewaltenteilung. Gewaltenteilung Das Prinzip der Gewalteinteilung hat ihren Ursprung in den Staatstheorien von John Locke und Montesquieu. Die Gewaltenteilung ist also die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zwecke der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Legislative, Exekutive und Rechtsprechung Judikative unterschieden. Die gerade geschrieben Gewaltenteilung entspricht nur die horizontale Gewaltenteilung, sie ist aber in den föderalen Staaten mit der vertikale Gewaltententeilung ergänzt: Bund, Länder, Gemeinden beschränken den Umfang der zentralen Staatsgewalt des Bundes durch fachliche Zuständigkeiten. [...]
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