Document en allemand sur la façon dont la loi fondamentale allemande concilie la protection des droits fondamentaux et leur limitation.
[...] Aufl., München zitiert nach a.a.O., Vgl. Pieroth, Bodo/ Schlink, Bernhard S.69 a.a.O., Vgl. Pieroth, Bodo/ Schlink, Bernhard S.71f. Man spricht von Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn. Dieser Begriff ist aber sehr umstritten: Deswegen ist es auch von Mittel-Zweck Beziehung, Proportionalität, Angemessenheit oder Zumutbarkeit die Rede. a.a.O., Vgl. Pieroth, Bodo/ Schlink, Bernhard S.67 Vgl., ebd., S.70f. GG Art.3: Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Diskriminierungs-verbote. a.a.O., Vgl. Pieroth, Bodo/ Schlink, Bernhard S.29ff. a.a.O., Grimm, Dieter, in: ders. (Hrsg.) S.73f. [...]
[...] Die Frage, ob die Drittwirkung der Grundrechte unmittelbar ist, d.h. dass Grundrechte auch im Verhältnis des einen zum anderen einzelnen immer gelten, wird auch aktuell debattiert. Das Bundesverfassungsgericht geht stets von einer mittelbaren (die nur in bestimmten Fällen gilt) Drittwirkung der Grundrechte aus, weil eine unmittelbare Drittwirkung sich nicht als Freiheitswährung, sondern als Zwang auswirken würde. Bei mittelbarer Drittwirkung wäre der Richter trotzdem verpflichtet (durch Gerichtsentscheidungen zum Beispiel), jeden vor sozialen Mächten zu schützen, die eine Gefahr für die individuellen Grundrechte darstellen könnten. [...]
[...] Jahrhundert entwarf nämlich die bürgerliche Bewegung Verfassungsurkunden, in denen wichtige Anliegen und Forderungen nach Rechtstaatlichkeit niedergeschrieben wurden: Freiheitsrechte, Rechtsgleichheit, Beteiligung der Volksvertretung an der Gesetzgebung und die Unabhängigkeit der Gerichte. In diesen Verfassungen des 19. Jahrhunderts hatten aber die enthaltenen Freiheitsrechte nur eine beschränkte Bedeutung[8]. Grund dafür war die gescheiterte Revolution von 1848/49 woraufhin das Bürgertum auf einen Kompromiss mit den traditionellen Grundlagen der monarchischen Staatsgewalt einging. Die Freiheitsrechte waren nicht Ausdruck der natürlichen Freiheit, sondern Rechte, die der Monarch seinen Untertanen in den einzelnen deutschen Staaten gewährte. [...]
[...] Dies zu beantworten ist das „Hauptproblem der Grundrechtslehre[22]“. Die gesetzlich gegebene Möglichkeit der Grundrechtsbeschränkungen lässt sich in drei Gruppen unterteilen.[23] Als erstes ist dabei der Gesetzesvorbehalt in den Grundrechten zu nennen. Der einfache Gesetzesvorbehalt schreibt vor, dass Eingriffe in das jeweilige Recht durch ein einfaches Gesetz erfolgen dürfen. Mit dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt ist die Möglichkeit des Eingriffs spezifiziert, das Gesetz muss an bestimmte Situationen anknüpfen, bestimmte Mittel benutzen oder bestimmten Zwecken dienen: „Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden . [...]
[...] BVerGE zitiert nach a.a.O., Grimm, Dieter, in: ders. (Hrsg.) S.73 a.a.O., Grimm, Dieter, in: ders. (Hrsg.) S.75 ebd. S a.a.O.,Vgl., Pieroth, Bodo/ Schlink, Bernhard S.60ff BVerG 61, 260/275 ; 88, 103/116, zitiert nach Pieroth, Bodo/ Schlink, Bernhard S.62 a.a.O., Vgl. Pieroth, Bodo/ Schlink, Bernhard S.61, Rn.260 Vgl., ebd., S.74 Vgl., ebd., S.64ff. Vgl., ebd., S.69f. Maunz T./ Dürig G., Grundgesetz. Kommentar, (Art.19 Abs.II Rn 16ff) 5 Bände, München zitiert nach a.a.O., Vgl. Pieroth, Bodo/ Schlink, Bernhard S.69 Stern K., das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Bände, 1./2. [...]
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