Document en allemand : quelle est la place du Saint Siège dans le droit international. Est-ce un sujet de droit ou simplement une puissance religieuse et morale ?
[...] Im Inneren ist auch die Souveränität des Staates der Vatikanstadt deutlich: der Heilige Stuhl kann auf dem Vatikan nicht nur durch das öffentliche Recht herrschen, sondern er übt auch ein privates Eigentumsrecht aus: der Vatikan gehört zum privaten Erbe des Papstes. So können sich die Bewohner der Vatikanstadt keine Gebäude, Häuser usw. zu eigen machen. Ein Staat wird also durch die Lateranverträge gegründet. Ein Staat, der ein Staatsgebiet und ein Staatsvolk hat, und der die Staatsgewalt besitzt. Ein ganz normaler Staat, der alle völkerrechtlichen Bedingungen zur Anerkennung in der Völkerrechtsgemeinschaft erfüllt[10]. Diese Lateranverträge sind von besonderer Bedeutung für die Kirche. [...]
[...] Vgl., Nys E., le droit international, les principes, les théories, les faits, Bruxelles zitiert in: a.a.O. Wagnon H., La personnalité du Saint Siège en droit international, in: Studia Diplomatica S.328 a.a.O., Art des Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien, S Grassi M., Die Rechtsstellung des Individuums im Völkerrecht, St. Gallen zitiert in: a.a.O., Vgl. Oechslin, Heinrich S.82 a.a.O., Art des Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien, S a.a.O., Nys, Ernest, zitiert in : a.a.O. Wagnon H S.328 Vgl. Liszt F., Das Völkerrecht Aufl. Berlin zitiert in: a.a.O., Vgl. Oechslin, Heinrich S. [...]
[...] S.10 Eine Doppelsouveränität . S.11 Die Kirche in der modernen Völkerrechtsgemeinschaft . S.13 IV/ Fazit . S.15 Literaturverzeichnis . S.16 VI/ Annex . S.18 „Gott segne Berliner Zeitung vom 15-16. Februar S.18 Flagge, Briefmarke und Währung der Vatikanstadt . S.19 Liste der Päpste ab S.19 Die Organe der Römischen Kurie . S Einleitung Die Geschichte zeigt, dass die katholische Kirche immer eine wichtige Rolle in der Völkerrechtsgemeinschaft gespielt hat. Schon vor 1870 mit den Kirchenstaaten hatte das Papsttum vielfältige Beziehungen mit anderen Staaten. [...]
[...] Zuerst gibt es nur eine geringe Zahl von Einwohnern und zwar ca Leute[7]. Sie bilden darüber hinaus keine nationale Gemeinschaft im Sinne von gemeinsamer Angehörigkeit bezogen auf ius sanguini oder ius soli, sondern eine Amtgemeinschaft bezogen auf ius oficii. „Unterstehen der Souveränität des Heiligen Stuhls alle Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Vatikanstadt das heißt die Beamte und Angestellten der römischen Kurie, die Kardinäle und die Diplomaten der vatikanischen Repräsentationen im Ausland: ihre Verbindung untereinander ist nur juristisch. Aber das Staatsvolk existiert rechtlich gesehen wirklich und das ist nicht zu bestreiten. [...]
[...] Aber seine Handlungsfähigkeit scheint, darauf beschränkt zu sein. Festzustellen ist also, dass er nur eine partielle Völkerrechtshandlungsfähigkeit aufweisen kann, obwohl er Vertreter eines richtigen Staates ist. Der Heilige Stuhl steht nämlich in einer untrennbar Verbindung mit dem Vatikanstaat, weil er als staatliches Organ handelt. Er kann aber nicht in seinem eigenen Namen handeln. Dennoch ist seine eigenständige traditionelle Völkerrechtspersönlichkeit von derjenigen des Vatikanstaates strikt zu trennen[23], so dass sowohl der Heilige Stuhl als auch der Vatikanstaat als Völkerrechtssubjekte am Völkerrechtsverkehr unabhängig voneinander teilnehmen können. [...]
Source aux normes APA
Pour votre bibliographieLecture en ligne
avec notre liseuse dédiée !Contenu vérifié
par notre comité de lecture