In einem ersten Schritt soll eine kurze historische Hinführung erfolgen, damit die Entstehungsgeschichte des Internationalen Militärtribunals bekannt ist, und die Einzigartigkeit des Jahres 1945 deutlich wird. Daraufhin wird die rechtliche Ausgangssituation des Tribunals angesprochen, und dann kurz der Prozess beschrieben. Anschließend folgt der Kernpunkt dieser Arbeit: die Anklage und die Verteidigung. Beide Argumentationsstrategien werden miteinander konfrontiert, wobei sich die Rechtsprobleme des Tribunals herauskristallisieren werden. Dadurch soll die politikwissenschaftliche Betrachtung eines juristischen Themas ermöglicht werden, in welcher die vermeintliche Illegalität des Gerichtes einer geradezu überwältigenden Legitimität gegenübergestellt wird...
[...] Haager Abkommen Schweissfurt, Theodor: kurzer Einblick in das Völkerrecht der kriegerischen Besetzung und ihrer Beendigung, S in: ders.: Von der Völkerrechtswiedrigkeit der SBZ-Konfiskationen 1945 –1949 zur Verfassungswiedrigkeit des Restitutionsausschlusses 1990, S Frankfurt a. d. Oder, Heidelberg im Internet unter: http://www.rupic.de/archiv/schweissfurt/Professor%20Dr01.pdf Jung, Susanne : Die Rechtsprobleme der Nürnberger Prozesse dargestelt am Verfahren gegen Friedrich Flick. Tübingen,1992, S Ebda., S Schweissfurt, Theodor: kurzer Einblick in das Völkerrecht der kriegerischen Besetzung und ihrer Beendigung, S in: ders.: Von der Völkerrechtswiedrigkeit der SBZ-Konfiskationen 1945 –1949 zur Verfassungswiedrigkeit des Restitutionsausschlusses 1990, S Frankfurt a. d. Oder, Heidelberg im Internet unter: http://www.rupic.de/archiv/schweissfurt/Professor%20Dr01.pdf ebda. Der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalem Militärgerichtshof Nürnberg vom 14. [...]
[...] München S Lober, Jochen: Das Nürnberger Militärtribunal und das jus belli des Staates, S Jung, Susanne : Die Rechtsprobleme der Nürnberger Prozesse dargestellt am Verfahren gegen Friedrich Flick. Tübingen,1992, S Der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalem Militärgerichtshof Nürnberg vom 14. November 1945 1. Oktober 1946, Amtlicher Wortlaut in Deutscher Sprache, Band S Kellogg-Briand-Pakt vom in: RGBl II, S So z.B. Glueck, Sheldon: Nuremberg Trial and Agressive War, S. 438ff Ipsen, Knut: Völkerrecht, S Taylor, T.: Die Nürnberger Prozesse. Hintergründe, Analysen und Erkenntnisse aus heutiger Sicht. München S. [...]
[...] Dies umfasst das gesamte Spektrum der Kriminalität, welche die Würde des Menschen verletzt. Dies beginnt bei der Verfolgung politischer Gegner, rassischer oder religiöser Minderheiten, und streckt sich bis zur Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen hin. Die offiziellen Unterpunkte lauten Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Deportation und andere unmenschliche Handlungen gegen Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges. Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen in Ausführung von und in Zusammenhang mit dem in Anklagepunkt Eins erwähnten gemeinsamen Plan. Bei den Anklagen gegen die Organisationen SA, SS, Gestapo, Korps der politischen Leiter der NSDAP, Reichsregierung, Oberkommando und Generalstab der Wehrmacht wurde die amerikanische Prägung der Anklagestrategie deutlich: eine starke Fixierung auf das Prinzip der Verschwörung zum Angriffskrieg. [...]
[...] Die erste dieser Ankündigungen vom 18. Dezember 1942 betrifft "die von den Hitler-Behörden zur Zeit durchgeführte Vernichtung der jüdischen Bevölkerung Europas", die zweite vom 5. Januar 1943 "Akte der Enteignung in den Gebieten unter feindlicher Besetzung oder Herrschaft“. Auf der Konferenz von Moskau im November 1943, auf der sich Stalin, Roosevelt und Churchill treffen, wird das Abkommen von Moskau unterzeichnet, in dem im Namen der inzwischen 32 „Vereinten Nationen“ festgelegt wird, dass „Kriegsverbrecher, die ihre Taten an einem bestimmten Ort verübt haben, [ . [...]
[...] Es beruhte auf Recht, dass zum Teil erst nach den begangenen Taten kodifiziert wurde. Die Richterbank war ausschließlich mit Vertretern der Siegermächte besetzt, die darüber hinaus teilweise an der Ausarbeitung des Gerichtsstatuts beteiligt gewesen waren. Die Anklagen bezogen sich auf Verbrechen unter dem NS-Regime, vermeintliche Verbrechen der Alliierten blieben unberücksichtigt. Des weiteren wurde nicht nur Deutschland als Ganzes, sondern es wurde auch die einzelne natürliche Person als Rechtssubjekt betrachtet, was dem klassischen völkerrechtlichem Verständnis von staatlicher Souveränität widersprach. Es stimmt aber auch, dass im Namen des Dritten Reichs Verbrechen begangen wurden, die an Schrecken die Vorstellungskraft übersteigen. [...]
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