Art. 20 I GG: bundesstaatliche Ordnung / Prinzip der Demokratie / Prinzip des Sozialstaates
Die bundesstaatliche Ordnung ist die Gliederung des Bundes in Länder - die Staatlichkeit besitzen - und die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung.
Demokratie heißt „Herrschaft des Volkes“. Nichts anderes besagt Art. 20 II GG...
Das Sozialstaatsprinzip ist wenig konkretisiert. Die sozialen Maßnahmen des Staates sind von seiner wirtschaftlichen Lage abhängig. Die rechtliche Konkretisierung des Sozialstaates findet sich vor allem im Sozialgesetzbuch.
[...] Das Grundgesetz Staatsstrukturprinzipien (Art. Parteien (Art. Europäische Union (Art. 23) 1. Art GG Art I GG: bundesstaatliche Ordnung / Prinzip der Demokratie / Prinzip des Sozialstaates Die bundesstaatliche Ordnung ist die Gliederung des Bundes in Länder - die Staatlichkeit besitzen - und die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung. Demokratie heißt „Herrschaft des Volkes“. Nichts anderes besagt Art II GG . Das Sozialstaatsprinzip ist wenig konkretisiert. Die sozialen Maßnahmen des Staates sind von seiner wirtschaftlichen Lage abhängig. Die rechtliche Konkretisierung des Sozialstaates findet sich vor allem im Sozialgesetzbuch. [...]
[...] Art II GG: Verbot verfassungswidriger Parteien = Verbot von Parteien, die darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das BVerfG. Einen Verbotsantrag können Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat stellen Art GG Die Bundesrepublik Deutschlands wirkt zur Verwirklichung eines vereinten Europas bei der Entwicklung der Europäischen Union (E.U.) mit. Es handelt sich hierbei um eine Staatszielbestimmung, die auf die europäische Integration gerichtet ist. Die europäische Integration wurde seit 1951 als Abkehr vom Nationalismus praktiziert. In den Angelegenheiten der E.U. wirkt der Bundesrat als Vertreter der 16 Bundesländer mit. [...]
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