Art. 70 GG: Grundsatznorm für die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern = Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit nicht das GG dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71 GG) hat allein der Bund das Sagen. Die Länder dürfen nur dann etwas regeln, wenn sie in einem Bundesgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 GG) besitzen die Länder solange eine Kompetenz, bis der Bund davon Gebrauch macht. Dies kann der Bund allerdings nur mit einer sachlichen Rechtfertigung.
[...] Einspruchsgesetze kommen zustande, wenn: der Bundesrat nicht innerhalb von 3 Wochen den Vermittlungsausschuss anruft; der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anruft, nach Abschluss dieses Verfahrens (Entwickelt der Ausschuss Änderungsvorschläge, so geht der Gesetzesbeschluss erneut an den Bundestag, der hierüber berät und abstimmt) jedoch nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegt; der Bundesrat Einspruch einlegt, diesen jedoch zurücknimmt; der Bundesrat Einspruch einlegt, der Bundestag jedoch den Einspruch mit einer qualifizierten Mehrheit zurückweist. Bei Zustimmungsgesetzen ist die Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht vorgeschrieben. Der Bundesrat kann jedoch den Vermittlungsausschuss anrufen. Wird der Ausschuss vom Bundesrat angerufen, so ist das Verfahren zunächst das gleiche wie bei Einspruchsgesetzen, bei Änderungsvorschlägen muss also der Bundestag neu abstimmen. Der Bundesrat hat nun darüber Beschluss zu fassen, ob er dem Gesetz zustimmt. Nur wenn er mit der Mehrheit seiner Stimmen dem Gesetz zustimmt, kommt dieses zustande. [...]
[...] Das Grundgesetz Gesetzgebung des Bundes (Art 78) 1. Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes Art GG: Grundsatznorm für die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern = Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit nicht das GG dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung (Art GG) hat allein der Bund das Sagen. Die Länder dürfen nur dann etwas regeln, wenn sie in einem Bundesgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Art GG) besitzen die Länder solange eine Kompetenz, bis der Bund davon Gebrauch macht. [...]
[...] Art I 1 GG: Beschlussfassung durch Bundestag Im Bundestag finden drei Beratungen oder Lesungen statt. Die dritte Lesung endet mit der Schlussabstimmung. Art I 2 GG / Art II 4 GG / Art GG: Mitwirkung des Bundesrates Der Beschluss des Bundestages wird an den Bundesrat weitergeleitet. Hier folgt nun die Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung. Zu unterscheiden ist zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetze. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat nur Einspruch erheben. Dieser Einspruch kann vom Bundestag mit der Mehrheit überstimmt werden. Zustimmungsgesetze dagegen verlangen vom Bundesrat eine ausdrückliche Billigung. Grundsätzlich wird keine Zustimmung benötigt. [...]
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