Für verfassungsändernde Gesetze enthält Art. 79 GG besondere Anforderungen in formeller und in materieller Hinsicht.
- In verfahrensmäßiger Hinsicht ist zu beachten, dass zur Änderung des GG stets der Text der Verfassung selbst geändert werden muss.
- Verfassungsänderungen sind immer Zustimmungsgesetze. Das GG kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates geändert werden. Da es selten vorkommt, dass eine Partei oder eine Parteienkoalition im Bundestag und im Bundesrat über solche Mehrheiten verfügt, benötigt eine solche Änderung daher die Mitwirkung der Opposition.
[...] Änderung des Grundgesetzes - Art Art und 20 Für verfassungsändernde Gesetze enthält Art GG besondere Anforderungen in formeller und in materieller Hinsicht. - In verfahrensmäßiger Hinsicht ist zu beachten, dass zur Änderung des GG stets der Text der Verfassung selbst geändert werden muss. - Verfassungsänderungen sind immer Zustimmungsgesetze. Das GG kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates geändert werden. Da es selten vorkommt, dass eine Partei oder eine Parteienkoalition im Bundestag und im Bundesrat über solche Mehrheiten verfügt, benötigt eine solche Änderung daher die Mitwirkung der Opposition. [...]
[...] Durch dieses Änderungsverbot wollen die Väter des GG verhindern, dass in einem nur scheinbar der Verfassung gemäßen Gesetz eben diese Verfassung und damit die Demokratie beseitigt und eine Diktatur gleichsam gesetzmäßig eingeführt würde, wie dies mit dem Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 geschehen war. Allerdings werden die Grundrechte, die in den Artikeln 2 bis 19 GG niedergeschrieben sind, im Art III GG nicht ausdrücklich erwähnt und sind somit vor Änderungen nicht geschützt. Eine solche Änderung kann nur nach den übrigen Bestimmungen des Art GG vorgenommen werden (der Kernbereich dieser Grundrechte kann nicht verändert werden). [...]
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