Die „Limited“ ist ein derzeit unter gesellschaftsrechtlichen Aspekten viel diskutiertes Thema. Denn die englische „private company limited by shares“ (im folgenden Limited genannt) hat sich in der jüngsten Vergangenheit als ernsthafte Alternative, wenn nicht gar Konkurrenz, zur deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in den Vordergrund gedrängt. Als Folge der europäischen Einigung und einiger wegweisender Urteile des EuGH kam es zu einem bislang nicht in diesem Maße gekannten Wettbewerb der Rechtsformen in der EU. Die europarechtlich geschützte Niederlassungfreiheit ermöglicht EU-Bürgern die Gründung von Gesellschaften im Ausland und deren Nutzung für Geschäfte im Inland. Deutsche Unternehmer dürfen Limiteds in England gründen und dann von Deutschland aus in Deutschland oder im EU-Ausland damit operieren. Und die Hürden für derartige Schritte sind insbesondere bei der Limited gering. Infolgedessen hat sich schon eine Reihe von Unternehmen gebildet, die im Internet gegen die Zahlung von wenigen hundert Euro die Übernahme der Gründungsprozedur und weitere Dienstleistungen für Limiteds anbieten. Gegen Aufpreis kann oftmals sogar eine Gründung innerhalb von 24 Stunden erstanden werden.
Was macht aber die Limited so attraktiv? Inwiefern sind die Vorschriften für die Limited tatsächlich weniger streng als die der deutschen GmbH und wobei ist dies nur auf den ersten Blick der Fall? Einige der rechtlichen Regelungen zur Gründung einer Limited scheinen den Interessen der Gründer zumindest vordergründig extrem weit entgegenzukommen. So kann ein weit reichender Haftungausschluss der Gesellschafter schon mit dem in den Medien vielfach erwähnten Mindestkapital von 1£ erkauft werden. Nach der deutschen Theorie ist das Mindestkapital gleichsam der Preis für den Haftungausschluss, aber wie erklärt das englische Recht diesen Schutz der Gesellschafter? Die nachfolgende Arbeit soll dazu dienen, das Recht der Limited genauer auszuleuchten. Insbesondere geht es dabei um die Rechtsgebiete der Gründung, der inneren Verfassung und der Haftung der Organe der Limited. Zum Vergleich wird dabei auch hin und wieder die deutsche GmbH herangezogen. Weniger starke Berücksichtigung findet dagegen das Recht über Insolvenz und Auflösung von Limiteds. Bevor es im einzelnen um das Recht der Limited geht, soll kurz das europarechtliche Fundament dafür beschrieben werden, dass die englische Gesellschaftsform der private company limited by shares überhaupt außerhalb Englands eine derartige Bedeutung erlangt hat.
[...] Um die Rechte der Geschäftspartner gegenüber der beschränkt haftenden Limited zu stärken, wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen. Wie bereits angedeutet ist die Vertretungsmacht der Direktoren gegenüber Dritten sehr umfangreich. Nun kann es sein, dass ein Geschäftsführer dabei seine Befugnisse überschreitet. Der gute Glaube eines Dritten, der mit der Gesellschaft in Verbindung tritt, wird aber sogar dann geschützt, wenn dieser nur „weiß, dass die Geschäftsführung ihre satzungsgemäßen Kompetenzen überschritten hat“[39]. Die Betonung dieses zunächst widersprüchlich erscheinenden Sachverhalts liegt darauf, dass der gutgläubige Dritte nur weiß, dass eine Überschreitung vorliegt, aber nicht mehr.[40] Nicht geschützt sind lediglich Tatbestände wie Vorsatz und ähnliche Extremfälle. [...]
[...] Fazit Damit ist das Recht der englischen Limited grob umrissen. Zum tieferen Verständnis wären natürlich weit umfänglichere Arbeiten erforderlich. Dennoch ist ein erster Einblick geschaffen und eine gewisse Bewertung möglich. Abschließend soll nun ein Vergleich von Limited und GmbH in wesentlichen Punkten helfen eine Antwort auf die eingangs gestellte Frage zu finden, ob denn die Limited der GmbH tatsächlich in allen Belangen überlegen ist. Beginnen wir mit der Gründung. Diese ist bei einer Limited wesentlich weniger aufwendig als bei einer GmbH. [...]
[...] Als Folge davon steht dann auch der Gesellschaftstyp fest, der bei der Limited auch bei der Namensgebung der Gesellschaft Berücksichtigung finden muss. So muss jede private company limited by shares entweder den Zusatz limited oder das Kürzel Ltd. im Namen tragen. Der Gesellschaftszweck (object clause) muss zwar genannt sein, kann aber auch ein Recht allgemeine Formulierung darstellen. Oft werden Limiteds schlicht dem Zweck des Handelns mit Gütern und Dienstleistungen verpflichtet, was dann einen weiten Spielraum für diverse wirtschaftliche Aktivitäten eröffnet. [...]
[...] Danach liegt der Sitz einer Gesellschaft in demjenigen Staat, in dem sie gegründet wurde. Wichtige Vertreter waren hier Großbritannien und Spanien.[2] Verlegte nun eine in England gegründete Limited ihren Betriebsmittelpunkt nach Deutschland, so hätte sie nach britischer Auffassung weiterhin nach englischem Recht behandelt werden müssen, da sie in England gegründet wurde. Nach deutscher Auffassung wäre aber deutsches Recht und damit die deutschen Anforderungen an Gesellschaften maßgeblich gewesen, da die Gesellschaft ihren Sitz nach Deutschland verlegt hatte. Die Gesellschafter selbst zogen vermutlich meist die britische Auffassung vor, weil die Anforderungen beispielsweise beim Mindestkapital einer Limited weniger streng sind als die Vorschriften der deutschen GmbH. [...]
[...] Dieses muss zwar kein umfängliches Büro darstellen, darf sich aber auch nicht auf einen bloßen Briefkasten beschränken. Das registered office ist der offizielle Zustellungs- und Aufbewahrungsort der Gesellschaft. Für Deutsche und andere EU-Ausländer, die eine englische Limited zum Zwecke der wirtschaftlichen Betätigung in anderen Mitgliedstaaten betreiben, gilt diese Vorschrift selbstverständlich auch. Allerdings gibt es mittlerweile diverse kommerzielle Anbieter, die den Betrieb eines registered office gegen Bezahlung als Serviceleistung für im Ausland aktive Limiteds übernehmen. Ähnliches gilt für die unumgängliche Erfüllung der Pflichten eines secretary. [...]
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