Der wichtigste Begriff des Schuldrechts ist das Schuldverhältnis. Es besteht gem. § 241 I 1 BGB in einer Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung. Einer Forderung kommt grundsätzlich nur die sogenannte relative Wirkung, d.h. die Wirkung nur unter den Parteien, zu (schuldrechtlicher Grundsatz der Relativität), weil ein Anspruch gegen eine bestimmte Person gerichtet ist, während Sachenrechte wie das Eigentum als absolutes Recht grundsätzlich Wirkung gegen jedermann haben.
Die Forderung ist aber nicht nur eine subjektive Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner (subjektives Recht). Die Forderung ist auch „Bestandteil des Vermögens einer Person und Gegenstand des Verkehrs“. Die Vermögenswert der Forderung liegt in ihrer Übertragbarkeit. Der Inhaber kann auf verschiedene Weise über seine Forderungen verfügen. Eine mögliche Verfügung bildet die Abtretung. Wenn man auf den Aspekt der Forderung als objektiven Vermögenswert großes Gewicht legt (Verdinglichung der Forderung), neigt man dazu, die Persönlichkeit des Gläubigers vom Inhalt einer Forderung abzulösen, damit der freie Umlauf von Forderungen gefördert wird.
Laut § 398 BGB „kann eine Forderung von dem Gläubiger (Zedent) durch Vertrag mit einem anderen auf diesen (Zessionar) übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers“, ohne dass es auf die Zustimmung des Schuldners (debitor cessus) oder auch nur auf dessen Kenntnis ankommt.
Als Abtretung bezeichnet man nur die Übertragung der Forderung durch Rechtsgeschäft. Es existieren auch andere Möglichkeiten des Forderungsübergangs. Ein Gläubigerwechsel kann durch Gesetz (§ 412 BGB, cessio legis) oder durch Hoheitsakt (z.B. Zwangsvollstreckung, cessio judicialis) stattfinden.
Den Mechanismus der Forderungsabtretung behandeln die § 398- 413 BGB, die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Schuldrechts sind. Dass die Regelungen der Abtretung, die ein abstraktes Verfügungsgeschäft bildet, sich im Schuldrecht befinden, kann überraschend sein. Dies kann sich durch Folgendes aufklären lassen: Durch die Abtretung wird das Schuldrechtsverhältnis neu geordnet, und auch fehlt der formlosen Abtretung die Publizität, die das Sachenrecht kennzeichnet.
Im deutschen Recht erfolgt die Übertragung eines Rechts oder einer Sache nicht durch ein einheitliches Rechtsgeschäft. Anders als beim Einheits- und Konsensprinzip des französichen Rechts unterscheidet das deutsche Recht zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft. Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft, denn durch die Abtretung wird ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen. Das Verfügungsgeschäft, das die Erfüllung der Verpflichtung bildet, ist streng von dem Verpflichtungsgeschäft, d.h. dem Kausalgeschäft, zu trennen. Beide sind nach dem Abstraktionsprinzip unabhängig, d.h. dass die Wirksamkeit der Abtretung von der Wirksamkeit des Kausalgeschäfts unabhängig ist. Als mögliche Verpflichtungsgeschäfte zur Abtretung kommen vor allem in Betracht der Kaufvertrag oder die Schenkung, Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag. Rechtsgrund einer Abtretung kann aber auch eine Sicherungsabrede sein. Das ist häufig dann der Fall, wenn der Zedent dem Zessionar wegen eines Kredits Sicherheit durch Abtretung von Forderungen verschaffen will. Fraglich ist, ob man eine Ausnahme machen kann, wenn Grundgeschäft und Abtretung eine einheitliche Vereinbarung bilden. Nach dem BGH soll die Sicherungszession von der Bedingung abhängen, dass die zu sichernde Forderung entsteht. Damit wird die Zession zwar nicht von der Gültigkeit, aber doch von der Durchführung des Grundgeschäfts abhängig.
Der Forderungsübergang wird erst durch die Abtretung effektiv. Das Verpflichtungsgeschäft begründet nur einen Anspruch auf Abtretung der Forderung.
Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist die Möglichkeit der Einschränkung der Forderungsabtretung. Eine solche Möglichkeit ist im deutschen Recht anerkannt, aber seine Tragweite ist umstritten. Entscheidend ist vor allem, ob die Beteiligten der Regelungen des BGB, das gem. § 399 Alt 2 die Wirksamkeit von Abtretungsverbotsklauseln bestätigt, oder der Regelungen des HGB, das gem. § 354a die Wirkung von Abtretungsverbotsklauseln lähmt, unterstehen.
[...] BGH Urt Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote folgt den allgemeinen Regeln Rechtmäßigkeit der Abtretungsverbotsklausel 4.1 Rechtmäßigkeit gegenüber 137 BGB Es stellt sich die Frage, ob eine Abtretungsverbotsklausel, die kein gesetzliches Verbot iSv 135 BGB, sondern ein vertragliches Verbot darstellt, nicht gegen 137 BGB verstößt. Laut 137 BGB kann die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Forderungsabtretung ist wohl ein Verfügungsgeschäft, so dass §137 Anwendung finden könnte. In der Literatur wird aber ein Nichtbestehen einer Normenkollision zwischen 137 und 399 Alt auf zwei verschiedene Arten gerechtfertigt. [...]
[...] Auf internationaler Ebene gibt es Instrumente, die Regelungen für Forderungsabtretung und Abtretungsverbot bestimmen. Die UNCITRAL-Konvention über internationale Forderungsabtretungen wurde am 12 Dezember 2001 verabschiedet, wurde aber bisher nur von Luxemburg, den Vereinigten Staaten, Liberia und Madagaskar ratifiziert. Diese Konvention, die keine Anwendung auf innerstaatliche Abtretungen von inländischen Forderungen findet, beschließt, dass Abtretungen auch im Falle eines Abtretungsverbots im Ursprungsvertrag wirksam sind (Art Abs. 1). Der Schuldner kann somit trotz eines vereinbarten Abtretungsverbots nach Benachrichtigung nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten zahlen. [...]
[...] Die Neuregelung wurde innerhalb von drei Monaten Gesetz. Mit der Neuregelung des 354 a HGB, die am am 30 Juli 1994 in Kraft getreten ist, wurde das Recht zum pactum de non cedendo für den handelsrechtlichen Geltungsbereich neu definiert. Das Spannungsverhältnis von Verkehrszweck und Schuldnerschutz wurde zugunsten des Verkehrszwecks verändert. 354 a HGB bildet also einen Kompromiss Anwendungsbereich 2.1 Persönlicher Anwendungsbereich Der persönliche Anwendungsbereich des 354 a HGB ist nach dem Wortlaut der Vorschrift beschränkt. Entweder soll das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für die ein Abtretungsverbot vereinbart wurde, „für beide Teile ein Handelsgeschäft“ (im Sinne des 343 HGB) sein, oder es soll sich bei dem Schuldner um eine „juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen“ handeln. [...]
[...] Den Mechanismus der Forderungsabtretung behandeln die 398- 413 BGB, die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Schuldrechts sind. Dass die Regelungen der Abtretung, die ein abstraktes Verfügungsgeschäft bildet, sich im Schuldrecht befinden, kann überraschend sein. Dies kann sich durch Folgendes aufklären lassen: Durch die Abtretung wird das Schuldrechtsverhältnis neu geordnet, und auch fehlt der formlosen Abtretung die Publizität, die das Sachenrecht kennzeichnet Ebenda 4 BGH, NJW 1982, S.275. Im deutschen Recht erfolgt die Übertragung eines Rechts oder einer Sache nicht durch ein einheitliches Rechtsgeschäft. [...]
[...] Die „Genehmigungstheorie“ bejaht die Rückwirkung der Genehmigung, weil das Abtretungsverbot in der Regel nur zum Schutz des Schuldners vereinbart ist. Der Schuldner kann also auf seinen Schutz verzichten. Doch die Rückwirkungsfiktion der Abtretung betrifft nicht allein den Schuldner, sondern, da die Abtretung gegenüber jedermann wirksam ist, auch Dritte. Die „Vertragstheorie“ verneint die Rückwirkung der Aufhebung, weil die verbotswidrige Abtretung nicht nur schwebend, sondern absolut unwirksam war. Das Manko liegt bei der Forderung, die durch das Verbot unveräußerlich ist, nicht bei der Verfügungsbefugnis des Gläubigers. [...]
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