Mit der Zunahme der Benutzung von Verkehrsmitteln und die immer wachsende Zahl von Unfällen die daraus folgen, entstehen unterschiedlichen Schäden. Die Auswirkungen solcher Ereignisse sind komplex und begreifen physische sowie psychische Verletzungen ein. Neben dem direkt Beteiligter können auch Dritter Opfer werden . Unerlaubte Handlungen stellen ebenso eine Schwierigkeit nicht nur für die direkten Opfer sondern auch für die Gesellschaft. Diejenigen die mit dem Tod eines Verwandten in einem Unglück konfrontiert sind, werden von der Rechtsprechung „schockgeschädigte Dritter“ genannt. Infolge des Erhalt einer Nachricht über einen Unfall eines Verwandten oder nachdem sie Augenzeuge in einen Unfallgeschehen gewesen sind, erleiden diese Dritter oft ein psychisches Schaden. Ein Schockschaden wird zunächst als die Beeinträchtigung, die sich aus der Wirkung eines Ereignisses auf die Psyche entwickelt definiert. Solche Fälle sind leider nicht im BGB geregelt. Aber Eingriffe in den Körper oder in die Gesundheit einer Person sind, außer begründeten Ausnahmen, rechtswidrig. Sie werden von §823 I BGB als ersatzfähig angesehen. Fraglich ist aber ob, ein Schockschaden eine Gesundheitsschädigung darstellt.
Mit seiner Leitentscheidung von 11. Mai 1971 nimmt der BGH endlich Stellung über die Streitfrage der Entschädigung von schockgeschädigter Dritter.
Am 6. 3. 1965 wurde der Ehemann der Klägerin im Alter von 64 Jahren durch den Pkw des Beklagten tödlich verletzt. Mit der Klage verlangt die damals 50 Jahre alte Klägerin Ersatz für Gesundheitsschäden, die sie selbst infolge des Unfalltodes ihres Ehemanns erlitten hat. Sie hat vorgetragen, sie sei durch die Nachricht von dem plötzlichen Tod ihres Ehemannes einer schweren seelischen Erschütterung mit noch heute andauernder Depression ausgeliefert worden. Sie sei dadurch arbeitsunfähig geworden und könne seitdem die bisherige Halbtagsbeschäftigung als Hausgehilfin nicht mehr ausüben. Sie hat u. a. ihren Verdienstausfall bis einschließlich Februar 1968 sowie 5 000 DM Schmerzensgeld geltend gemacht und sich selbst ein Mitverschulden ihres Ehemannes von ¼ angerechnet. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr den künftigen Schaden zu ¾ zu ersetzen, weil sie infolge der unfallbedingten Depressionen nicht in der Lage sei, einen Nebenberuf auszuüben.
Das Landesgericht hat den Beklagten insoweit antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klägerin lediglich den vollen Verdienstausfall für ein Jahr und 1 000 DM Schmerzensgeld zugesprochen, im übrigen die Klage jedoch abgewiesen. Die zugelassene Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Die Hauptschwierigkeit lag darin, dass die Klägerin sich auf einen eigenen Schaden gemäß § 823 I BGB berief, obwohl sie nicht unmittelbar verletz war.
Der BGH musste folglich entscheiden, welche die Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Schockschadens ist und ob, die Vorschriften des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB im Fall eines Schockschadens anwendbar sind.
[...] Das OEG ist ein Bundesgesetz im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts, das das bisherige OEG vom 1975 abgelöst hat. Hiermit erkläre ich, dass ich die eingereichte Masterarbeit selbstständig angefertigt und andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt wurden, die eingereichte Magisterarbeit nicht anderweitig als Prüfungsleistung verwendet worden ist und nicht in deutscher oder in einer anderen Sprache veröffentlicht wurde. 1„Grund und Umfang der Haftung für Schockschäden nach §823 I Dong-Jin Park Herbert Utz, 1.Auflage, S [1]„Grund und Umfang der Haftung für Schockschäden nach §823 I Dong- Jin Park, 1997,Herbert Utz, 1.Auflage, S BGH 6. [...]
[...] Es dient dem Grundsatz der Leistung nach Treu und Glauben, der im §242 BGB enthalten ist[38]. Der BGH ist mit der analogen Verwendung von §846 BGB nicht einverstanden, aber seine Überlegung führt zum gleichen Ergebnis als das des RG. Der BGH ist der Meinung, dass die Billigkeit erfordert, dass der Schockzustand des Dritten nicht nur dem fremden Schädiger, sondern auch dem Angehörigen zugerechnet wird. Die Reaktion des Dritten berührt nämlich auf eine persönliche Beziehung mit dem Opfer. Der Billigkeitscharakter des Schmerzensgeldes führe dazu, dass die Mitverantwortlichkeit des Opfers wegen dem Angehörigenverhältnis angerechnet werden soll.[39] Nicht alle Autoren sind mit dieser Überlegung zufrieden: es entspreche vielmehr den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Haftungsrecht, dass der Schädiger in solchen Fällen den gesamten Schaden allein tragen muss[40]. [...]
[...] Berechtigterweise folgt der BGH nicht dieser Auffassung, weil besonders prädisponiert zu sein, kein Verschulden für was der Geschädigte verantwortlich sein soll ist. Die haftungsbegründende Kausalität Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Täters und der Verletzung der Drittperson[23]. Der Schädiger muss den Zustand des Schockgeschädigten verursacht haben. Sein Verhalten muss kausal für den pathologischen Schockzustand des Dritten sein. Hätte er sich rechtmäßig verhalten, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen und hätte die Drittperson keinen Schock erlitten. Es wird hier von psychisch vermittelter Kausalität geredet. [...]
[...] -„Anmerkung zul Urteil des BGH vom 11.05 .1971“ Walter Selb JZ 1972 S ff. - „Gutachten für den 45. Deutschen Juristentag“ Hans Stoll 1964 S f. Internet Seiten http://ruessmann.jura.uni-sb.de http://singer.rewi.hu-berlin.de/ http://www.jura.fu- berlin.de/einrichtungen/we1/privdoz/haehnchen_susanne/index.html http://www.juratelegramm.de Einleitung Mit der Zunahme der Benutzung von Verkehrsmitteln und die immer wachsende Zahl von Unfällen die daraus folgen, entstehen unterschiedlichen Schäden. Die Auswirkungen solcher Ereignisse sind komplex und begreifen physische sowie psychische Verletzungen ein. Neben dem direkt Beteiligter können auch Dritter Opfer werden[1]. Unerlaubte Handlungen stellen ebenso eine Schwierigkeit nicht nur für die direkten Opfer sondern auch für die Gesellschaft. [...]
[...] Diese Lehre ermöglicht, dass Dritter ersatzfähig ist, nämlich durch die Verletzung der in §823 I BGB genannten Rechtsgüter . Der BGH macht klar, dass der Schutzzweck des 823 I BGB nur Gesundheitsbeschädigungen deckt, die nach Art und Schwere diesen Rahmen überschreiten. Die Rechtswidrigkeit Der Schädiger muss rechtswidrig, d.h. ohne Rechtfertigungsgründe gehandelt haben. Rechtswidrig ist grundsätzlich jeder tätliche Angriff, der nicht wegen solcher Handlungen wie z.B. Notwehr oder rechtfertiger Notstand rechtfertigt ist. Das allgemeine Lebensrisiko Nicht alle gesundheitliche Folgen eines schlechten Ereignisses sind ersatzfähig.[33] Das Zusammenleben in einer Gesellschaft kann zu Nachteilen folgen, nämlich Ergebnisse und Nachteilen des Todes eines Angehörigen, die aber entschädigungslos hinzunehmen sind, weil sie ein allgemeines Lebensrisiko darstellen. [...]
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