Seit der Schuldrechtsreform ist die Lieferung einer sachmangelfreien Sache eine Hauptleistungspflicht des Verkäufers, ebenso wie die Übergabe und Übereignung, was zur Folge hat, dass die Rechtsfolgen der Gewährleistung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel nunmehr identisch sind. Die Lieferung einer sach- oder rechtsmangelhaften Sache stellt eine gewisse Pflichtverletzung dar, die einen Unterfall des Leistungsstörungsrechtes bildet. Derjenige, der eine mangelhafte Sache liefert, erfüllt den Vertrag nicht, und muss dafür haften. Das kaufrechtliche Sachmängelgewährleistungsrecht wurde in den zum allgemeinen Schuldrecht gehörenden Regeln über die Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht so weit wie möglich integriert. Der Gesetzgeber hat also mit der Reform im Sinne der Erfüllungstheorie gehandelt, nach welcher die Lieferung einer mangelfreien Sache wohl eine Verpflichtung bildet.
Die Gewährleistung beim Kauf betrifft sowohl neue als auch gebrauchte Sachen, da der § 433 I 2 keinen Unterschied macht, indem er nur von „der Sache“ spricht. Der Verkäufer einer gebrauchten Sache hat genauso wie der Verkäufer einer neuen Sache gem. § 433 I 2 dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Jedoch gibt es im BGB ein paar die Gewährleistung betreffende Regeln, die nur beim Kauf gebrauchter Sachen, oder umgekehrt nicht beim Kauf gebrauchter Sachen, Anwendung finden. Im Übrigen kann sich die Anwendung der für die Gewährleistung allgemein geltenden Regeln beim Kauf gebrauchter Sachen schwierig gestalten. Deshalb ist es wichtig, die Begriffe „neu“ und „gebraucht“ voneinander abzugrenzen. Bevor ich zu der Abgrenzung zwischen „neuer“ und „gebrauchter“ Sachen, und zu den spezifischen Problemen und Fragen, die beim Kauf gebrauchter Sachen auftauchen komme, möchte ich kurz die Mechanismen der Gewährleistung erwähnen.
[...] 433 I 2 dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Diese Rechtslage ist ziemlich neu. Dieses Gewährleistungsrecht wurde nämlich von dem am in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geändert. Anlass für diese Schuldrechtsreform war das Europarecht: Deutschland musste nämlich Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, darunter die Richtlinie 1999/44 EG vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter. Der deutsche Gesetzgeber hat die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zum Anlass genommen, das gesamte Gewährleistungsrecht nach dem Vorbild dieser Richtlinie umzugestalten. [...]
[...] Beim Verbrauchsgüterkauf muss kein Haftungsausschluss hinsichtlich der Rechte des Käufers auf Nacherfüllung 437 I BGB), Rücktritt und Minderung 437 I BGB) stattfinden. Dem Schutz des Verkäufers dienen nicht nur die Rechtsbehelfe, die ihm zustehen, sondern auch die Frist, in der er die Ansprüche geltend machen kann. Deshalb ist gem. 475 II die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht zulässig, wenn die Vereinbarung zu einer Frist von weniger als 2 Jahren, und bei gebrauchten Sachen von weniger als 1 Jahr, führt. Der 475 III sieht jedoch die Möglichkeit eines Ausschlusses bzw. [...]
[...] 437 I 1 einen Anspruch auf Nacherfüllung hat. Er kann also zunächst gem. 439 I nach seiner Wahl kostenlos die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, und dafür eine Frist setzen. Das Gesetz bietet dem Verkäufer sozusagen eine „zweite Chance“ zur vertragsgemäßen Erfüllung. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung, oder gar beide Arten der Nacherfüllung, verweigern wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursacht bzw. verursachen. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. [...]
[...] 434 lediglich die zur Erfüllung des Kaufvertrages gerichtete Lieferung einer beim Gefahrenübergang mangelhaften Sache. Das Gesetz macht hinsichtlich der Gewährleistung keinen Unterschied, ob die gekaufte Sache alt oder neu ist. 1-Definition des Sach- und Rechtsmangels Was ein Sach- oder Rechtsmangel ist, definieren die 434 bzw BGB, unabhängig davon, ob die Kaufsache alt oder neu ist. Sachmangel Der Sachmangelbegriff ist gem. 434 BGB auf acht verschiedene Tatbestände verteilt, die teils subjektiv und teils objektiv sind. In erster Linie kommt es auf die Vereinbarung der Parteien an: Mangelhaft ist die Sache wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat, oder wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. [...]
[...] Andere Regelungen des BGB unterscheiden, ob es sich bei dem Kaufgegenstand um eine neue oder eine gebrauchte Sache handelt. - Der Kauf von gebrauchten Sachen, die von einem Unternehmer an einem Verbraucher in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, stellt ausnahmsweise keinen Verbrauchsgüterkauf dar 474 I S.2 BGB). - Die Verjährungsfrist kann beim Verbrauchsgüterkauf von gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden 475 II BGB). - Die Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. [...]
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